Im § 44 (3) UStDV ist festgelegt, dass die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wie folgt vorzunehmen ist:
- Übersteigt der Korrekturbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut, um den der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, 6.000 €, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in der USt-VA zu berücksichtigen.
- Sofern der Korrekturbetrag 6.000 € nicht übersteigt, ist die Berichtigung in der USt-Erklärung vorzunehmen.
Ab dem Meldezeitraum 2025 entfällt im Dialog für die USt-Voranmeldung das Restriktionsfeld Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in der VA berücksichtigen.
Künftig ist bereits bei der Buchung der Korrekturbeträge durch Auswahl des entsprechenden Kontos zu entscheiden, ob die Berichtigung in der USt-Voranmeldung oder erst mit der USt-Erklärung erfolgen soll.
Hierfür stehen Ihnen ab dem Meldezeitraum 2025 folgende neue Konten für die Berichtigung in der USt-Voranmeldung zur Verfügung:
Konto | Konto privat | Bezeichnung |
145150 | 275150 | Bericht. VoSt USt-VA, Grundst. usw., Erst. |
145250 | 275250 | Bericht. VoSt USt-VA, Grundst. usw., Rückz. |
145350 | 275350 | Bericht. VoSt USt-VA, bewegl. WG, Erstatt. |
145450 | 275450 | Bericht. VoSt USt-VA, bewegl. WG, Rückz. |
145550 | 275550 | Bericht. VoSt USt-VA, § 15a (2) UStG, Erstatt. |
145650 | 275650 | Bericht. VoSt USt-VA, § 15a (2) UStG, Rückz. |
Fachinformation Landwirtschaft und Gewerbe 01/2025 (Mai 2025)
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