Vorsteuerberichtigung § 15a UStG

Im § 44 (3) UStDV ist festgelegt, dass die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wie folgt vorzunehmen ist:

  • Übersteigt der Korrekturbetrag für das einzelne Wirtschaftsgut, um den der Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, 6.000 €, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in der USt-VA zu berücksichtigen.
  • Sofern der Korrekturbetrag 6.000 € nicht übersteigt, ist die Berichtigung in der USt-Erklärung vorzunehmen.

Ab dem Meldezeitraum 2025 entfällt im Dialog für die USt-Voranmeldung das Restriktionsfeld Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in der VA berücksichtigen.

 

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Künftig ist bereits bei der Buchung der Korrekturbeträge durch Auswahl des entsprechenden Kontos zu entscheiden, ob die Berichtigung in der USt-Voranmeldung oder erst mit der USt-Erklärung erfolgen soll.


Hierfür stehen Ihnen ab dem Meldezeitraum 2025 folgende neue Konten für die Berichtigung in der USt-Voranmeldung zur Verfügung:


Konto

Konto privat

Bezeichnung

145150

275150

Bericht. VoSt USt-VA, Grundst. usw., Erst.

145250

275250

Bericht. VoSt USt-VA, Grundst. usw., Rückz.

145350

275350

Bericht. VoSt USt-VA, bewegl. WG, Erstatt.

145450

275450

Bericht. VoSt USt-VA, bewegl. WG, Rückz.

145550

275550

Bericht. VoSt USt-VA, § 15a (2) UStG, Erstatt.

145650

275650

Bericht. VoSt USt-VA, § 15a (2) UStG, Rückz.


Fachinformation Landwirtschaft und Gewerbe 01/2025 (Mai 2025)


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