Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 wurden Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 01.01.2022 von der Ertragsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG greift bei PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bei Buchstabe a) von 30 kWp und bei Buchstabe b) von 15 kWp und nennt eine Höchstgrenze pro Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft i. H. v. 100 kWp.
In diesem Artikel sind Beispiele zur Anwendung neu eingerichteter Konten und zur Verbuchung auf diesen Konten enthalten. Die Auslegung und die Vielzahl möglicher Anwendungsfälle dieser Höchstgrenzen und die daraus abgeleitete Beratung für die Praxis können aufgrund der notwendigen Einzelfallbetrachtung nicht Bestandteil dieser Information sein.
Für die Verbuchung steuerbefreiter Einnahmen aus PV-Anlagen inklusive der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wurden in ADNOVA finance folgende Konten zur Verfügung gestellt:
Wesentliches Merkmal dieser Konten ist, dass sie im Rahmen der Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG gewinnmindernd als steuerfreie Einnahmen vom Jahresüberschuss wieder abgerechnet und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet werden.
In der EÜR werden bei Nutzung o. g. Konten (-) Abrechnungen im Feld 241 und (+) Hinzurechnungen im Feld 244 eingetragen.
Buchhalterisch werden die Einnahmen weiterhin als Umsatzerlöse und die Ausgaben als Materialaufwand bzw. Sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht bzw. kontiert. Die Steuerbefreiung der Betriebseinnahmen bzw. die nicht Abziehbarkeit der Betriebsausgaben werden über Korrekturbuchungen gebucht.
Folgende Beispiele sollen die Handhabung und Nutzung dieser Konten veranschaulichen.
Beispiel 1: Ein Unternehmer betreibt 2 PV-Anlagen.
- Die 2 PV-Anlagen werden unter einer Betriebsnummer gebucht.
- Die 2 PV-Anlagen haben folgende Modulleistungen und sind für Buchungszwecke folgender KSt II zugeordnet:
- Anlage 100 = KSt 100 mit der Leistung > 30 KWp
- Anlage 200 = KSt 200 mit der Leistung < 30 KWp
- Erlöse sind auf gesonderten Konten gebucht, die Erlöskonten sind den o. a. KSt II zugeteilt:
- 409001 = KSt 100
- 409002 = KSt 200
- Zuordenbare Aufwendungen sind auf gesonderten Konten gebucht, die Aufwandskonten sind den o. a. KSt II zugeteilt.
- Nicht direkt zuordenbare Aufwendungen sind auf die KSt II umgelegt worden (absolut in € oder über %).
- Die AfA ist den KSt II zu je 100 % zugeteilt worden.
Über die Auswertung zur Kostenstelle II (Auswertungen - Kostenrechnung - Kostenrechnung erstellen- Kostenstelle II) erhält der Anwender die Aufsummierung der steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Diese Auswertung dient als Kontennachweis/Buchungsnachweis für die Umbuchung der Steuerbefreiung bzw. Nicht-Abziehbarkeit der Aufwendungen.
Für die PV-Anlage bzw. KSt II = 200 ergeben sich zwei notwendige Buchungen:
- 9344 an 9349 i. H. v. -210,08 => steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG (Buchungstext: steuerfreie BE PV-Anlage 200)
- 9364 an 9369 i. H. v. +1.436,43 => nicht abziehbar gem. § 3c EStG (Buchungstext:
n. abz. BA PV-Anlage 200)
Erfolgt für Betriebe in dieser oder ähnlicher Konstellation die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.3 EStG, ist die vereinnahmte/vereinbarte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme in der Gewinnermittlung enthalten; gleiches gilt für die Vorsteuer als Betriebsausgabe.
Die der PV-Anlage (KSt 200) zuordenbare Umsatz-, Vorsteuer und USt-Zahllast ist betragsmäßig für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 zu ermitteln und über die Korrekturbuchungen zu neutralisieren.
Beispiel 2: PV-Anlage mit Antrag auf abweichendes Wirtschaftsjahr
- Anlage unter 30 kWp, somit Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG ab dem 01.01.2022
- Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder 3 EStG für das WJ 01.07.2021 - 30.06.2022
- Abrechnung der steuerfreien Betriebseinnahmen vom 01.01. bis 30.06.2022
- Hinzurechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben vom 01.01. bis 30.06.2022 inkl. der anteiligen AfA
- Erstellung der Kontenschreibung mit Datum vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 für die Ertrags- und Aufwandskonten inklusive der steuerlichen Jahresabschlussbuchungen (für
die AfA).
Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen:
- 9344 an 9349 i. H. v. -2.941,18 => steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG (Buchungstext: steuerfreie BE Jan bis Jun 2022)
- 9364 an 9369 i. H. v. +2.283,02 => nicht abziehbar gem. § 3c EStG (Buchungstext:
n. abz. BA Jan bis Jun 2022).
Der Wert von 2.283,02 ergibt sich aus der anteiligen AfA 1.500,00 €, dem anteiligen Materialaufwand 50,42 € und den anteiligen Darlehenszinsen 732,60 €.
Beispiel 3: PV-Anlage im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen mit Gewinnermittlungszeitraum 01.07. bis 30.06
- Anlage unter 30 kWp, somit Steuerbefreiung des § 3 Nr.72 EStG ab dem 01.01.2022:
- betriebliche (landwirtschaftliche) Nutzung bzw. Verbrauch = 75 %
- verkaufte/eingespeiste Menge Strom an den Netzbetreiber = 25 %
- Verbuchen der Erlöse aus der Einspeisung erfolgt auf dem Konto 4556
- Zuordenbare Aufwendungen werden wie folgt kontiert:
- 5556 Materialaufwand Photovoltaik
- 5956 Bezogene Leistungen Photovoltaik
- Versicherungen und Zinsaufwendungen werden wie folgt kontiert:
- 6411 ff. Versicherung
- 7326 Zinsaufwendungen
- Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 oder 3 EStG für das WJ 01.07.2022 - 30.06.2023
- Abrechnung der steuerfreien Betriebseinnahmen
- Hinzurechnung der anteiligen nicht abziehbaren Betriebsausgaben inklusive der anteiligen AfA
Zuordnung der Aufwendungen der KSt II (hier: 100 = PV-Anlage Stall) i. H. v. 25 %, entspricht dem Anteil in %, der unter die Abzugsbeschränkungen des § 3c EStG fällt.
Zuordnung der Erlöse der KSt II i. H. v. 100 %, entspricht dem Anteil in %, der unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.72 EStG fällt.
Zuordnung der AfA ebenfalls der KSt 100 i. H. v. 25 %:
Erstellen der Auswertung zur KSt II = 100 über das komplette WJ:
Für die PV-Anlage ergeben sich zwei notwendige Buchungen:
- 9344 an 9349 i. H. v. -571,43 => steuerfrei gem. § 3 Nr.72 EStG
(Buchungstext: steuerfreie BE)
- 9364 an 9369 i. H. v. +535,86 => nicht abziehbar gem. § 3c EStG
(Buchungstext: n. abz. BA i. H. v. 25%)
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